Häufig gestellt Fragen von Mietern!
FAQ
Vermieter dürfen so viel Miete kassieren, wie Mieter ihnen bereit sind zu zahlen. Grenze ist stets der Mietwucher. Er liegt vor, wenn der Vermieter unter Ausnutzung eines Mangels an Wohnungen 20 Prozent mehr kassiert, als für eine solche Wohnung sonst üblich ist. Wo die Länder per Verordnung einen Mangel an Wohnraum festgestellt haben, gilt die Mietpreisbremse. Der Vermieter darf dann für nach Inkrafttreten dieser Verordnung vermietete Wohnungen höchstens 10 Prozent mehr als die übliche Miete kassieren.
Bei Vereinbarung einer Staffelmiete erhöht sich die Miete nach bestimmten Zeiträumen automatisch um einen festgelegten Betrag. Der Vermieter darf diese nur verlangen, wenn er die Staffelmiete bereits im Mietvertrag ausdrücklich mit dem Mieter vereinbart hat. Die Vereinbarung muss auch wirksam sein. Hierbei sind diverse Formalien zu beachten. Gemäß Paragraf 557a BGB muss die Miete immer mindestens ein ganzes Jahr unverändert bleiben. Die Höhe der Miete oder der Erhöhungsbetrag müssen für jede geplante Erhöhung konkret ausgewiesen werden. In der Praxis werden hier häufig Formfehler gemacht. Ist die Vereinbarung formal unwirksam, bleibt es bei der anfänglichen Höhe der Miete.
Ob und welche Mietsicherheiten Vermieter und Mieter im Mietvertrag vereinbaren, bleibt ihnen überlassen. Kaution und Bürgschaft sind grundsätzlich beide zulässig. Der Vermieter darf nur die Mietsicherheit verlangen, die im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde. Gemäß Paragraf 551 Abs. 1 BGB darf die Mietsicherheit höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne Betriebskostenvorauszahlungen (beziehungsweise Pauschale für Betriebskosten) betragen. Fazit: Vereinbarungen, die insgesamt die gesetzlich zulässige Höhe überschreiten, sind unwirksam.
Während des laufenden Mietverhältnisses nur dann, wenn die Kaution wirksam vereinbart wurde Wenn das Mietverhältnis beendet ist, muss der Vermieter die Kaution und die erzielten Zinsen nach Ablauf eines angemessenen Prüfungszeitraums zunächst abrechnen.
Die Pflicht zur Abrechnung bedeutet aber nicht, dass der Vermieter die gesamte Kaution damit sofort zurückzahlen muss. Er darf mit eigenen Forderungen (Mietrückständen, Schadenersatz usw.) aufrechnen und Einbehalte in angemessener Höhe für künftig noch zu erwartende Forderungen (üblicherweise aus noch folgenden Betriebskostenabrechnungen) vornehmen. Die Höhe der Einbehalte muss allerdings realistisch sein.
Ein Mieter kann das Mietverhältnis nicht einfach vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden. Daran ändert sich auch nichts, wenn er Nachmieter vorschlägt, die in den Mietvertrag eintreten würden. Der Vermieter ist nämlich nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren.
Möchte der Mieter den Mietvertrag beenden, muss er ihn kündigen und die Kündigungsfrist einhalten. Die Frist beträgt für den Mieter drei Monate, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt.
Auch wenn der Mieter grundsätzlich kein Recht darauf hat, einen Nachmieter zu stellen, gibt es Ausnahmen, etwa wenn Vermieter und Mieter im Mietvertrag ausdrücklich eine Nachmieterregel vereinbart haben.
Wer einen unbefristeten Vertrag hat, den er mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, hat praktisch nie einen Anspruch darauf, vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen.
Genau genommen ist es andersherum. Wenn es mehrere Hauptmieter gibt und einer ausziehen und den Mietvertrag für sich kündigen möchte, müssen auch sämtliche andere Hauptmieter kündigen. Hauptmieter sind all jene, die den Mietvertrag unterzeichnet haben. Zieht einer von mehreren Hauptmietern aus und kündigt das Mietverhältnis nicht, bleibt er weiterhin Schuldner der gesamten Miete. Das heißt: Der Vermieter kann die Miete auch von ihm verlangen, etwa wenn die verbliebenen Mieter nicht zahlen.
Damit nicht alle Mieter kündigen müssen, können sich sämtliche Hauptmieter und der Vermieter darauf einigen, dass derjenige, der ausziehen will, aus dem Mietvertrag entlassen wird und die anderen das Mietverhältnis zu denselben Bedingungen fortsetzen. Der Vermieter muss sich darauf nicht einlassen.
Besonderheiten gelten, wenn die Hauptmieter verheiratet waren und nunmehr geschieden sind. Sind sich beide darüber einig, dass einer allein in der ehemaligen Ehewohnung bleiben soll, müssen sie dies beide dem Vermieter gegenüber erklären. Dann wird derjenige, der bleiben soll, alleiniger Hauptmieter (Paragraf 1568a Absatz 3 BGB). Der Vermieter muss damit nicht einverstanden sein. Sind sich Ex-Partner uneins, kann die Wohnung einem der beiden gerichtlich zugewiesen werden.
Nein, das darf er nicht. Mieter von Wohnraum sind gesetzlich sehr gut geschützt. Der Vermieter braucht für eine wirksame Kündigung einen gesetzlich zulässigen Kündigungsgrund. In der Praxis am häufigsten ist sicher die Kündigung wegen Mietrückstands oder anderen schweren Vertragsverstößen des Mieters (etwa unerlaubte Untervermietung, Beleidigung des Vermieters oder unerlaubte Zutrittsverweigerung).
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