RWR Objektverwaltungs GmbH

Tel.: 03731-35370

E-Mail: info@rwr-ovw.de

Mon - Fri: 8:00 - 16:00

Bürozeiten

Häufig gestellt Fragen von Mietern!

FAQ

Vermieter dürfen so viel Miete kassieren, wie Mieter ihnen bereit sind zu zahlen. Grenze ist stets der Miet­wucher. Er liegt vor, wenn der Vermieter unter Ausnutzung eines Mangels an Wohnungen 20 Prozent mehr kassiert, als für eine solche Wohnung sonst üblich ist. Wo die Länder per Verordnung einen Mangel an Wohn­raum fest­gestellt haben, gilt die Miet­preisbremse. Der Vermieter darf dann für nach Inkraft­treten dieser Verordnung vermietete Wohnungen höchs­tens 10 Prozent mehr als die übliche Miete kassieren. 

Bei Vereinbarung einer Staffelmiete erhöht sich die Miete nach bestimmten Zeiträumen auto­matisch um einen fest­gelegten Betrag. Der Vermieter darf ­diese nur verlangen, wenn er die Staffelmiete bereits im Miet­vertrag ausdrück­­lich mit dem Mieter vereinbart hat. Die Vereinbarung muss auch wirk­sam sein. Hierbei sind diverse Formalien zu beachten. Gemäß Paragraf 557a BGB muss die Miete immer mindestens ein ganzes Jahr unver­ändert bleiben. Die Höhe der Miete oder der Erhöhungs­betrag müssen für jede geplante Erhöhung konkret ausgewiesen werden. In der Praxis werden hier häufig Form­fehler gemacht. Ist die Vereinbarung formal unwirk­sam, bleibt es bei der anfäng­lichen Höhe der Miete.

Ob und welche Mietsicherheiten Vermieter und Mieter im Miet­vertrag vereinbaren, bleibt ihnen über­lassen. Kaution und Bürg­schaft sind grund­sätzlich beide zulässig. Der Vermieter darf nur die Miet­sicherheit verlangen, die im Miet­vertrag wirk­sam vereinbart wurde. Gemäß Paragraf 551 Abs. 1 BGB darf die Mietsicherheit höch­stens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne Betriebs­kosten­vor­auszahlungen (beziehungs­weise Pauschale für ­Betriebs­kosten) betragen. Fazit: Vereinbarungen, die insgesamt die gesetzlich zulässige Höhe über­schreiten, sind unwirk­sam. 

Während des laufenden Miet­verhält­nisses nur dann, wenn die Kaution wirk­sam vereinbart wurde Wenn das Miet­verhältnis beendet ist, muss der Vermieter die Kaution und die erzielten Zinsen nach Ablauf eines angemessenen Prüfungs­zeitraums zunächst abrechnen. 

Die Pflicht zur Abrechnung bedeutet aber nicht, dass der Vermieter die gesamte Kaution damit sofort zurück­zahlen muss. Er darf mit eigenen Forderungen (Mietrück­ständen, Schaden­ersatz usw.) aufrechnen und Einbehalte in angemessener Höhe für künftig noch zu erwartende Forderungen (üblicher­weise aus noch folgenden Betriebs­kosten­abrechnungen) vornehmen. Die Höhe der Einbehalte muss allerdings realistisch sein. 

Ein Mieter kann das Miet­verhältnis nicht einfach vor Ablauf der Kündigungs­frist beenden. Daran ändert sich auch nichts, wenn er Nach­mieter vorschlägt, die in den Miet­vertrag eintreten würden. Der Vermieter ist nämlich nicht verpflichtet, einen Nach­mieter zu akzeptieren.

Möchte der Mieter den Miet­vertrag beenden, muss er ihn kündigen und die Kündigungs­frist einhalten. Die Frist beträgt für den Mieter drei Monate, wenn es sich um ein ­unbe­fristetes Miet­verhältnis handelt.

Auch wenn der Mieter grund­sätzlich kein Recht darauf hat, einen Nach­mieter zu stellen, gibt es Ausnahmen, etwa wenn Vermieter und Mieter im Miet­vertrag ausdrück­lich eine Nach­mieter­regel vereinbart haben.

Wer einen unbe­fristeten Vertrag hat, den er mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, hat praktisch nie einen Anspruch darauf, vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen.

Genau genommen ist es anders­herum. Wenn es mehrere Haupt­mieter gibt und einer ausziehen und den Miet­vertrag für sich kündigen möchte, müssen auch sämtliche andere Haupt­mieter kündigen. Haupt­mieter sind all jene, die den Miet­vertrag unterzeichnet haben. Zieht einer von mehreren Haupt­mietern aus und kündigt das Miet­verhältnis nicht, bleibt er weiterhin Schuldner der gesamten Miete. Das heißt: Der Vermieter kann die Miete auch von ihm verlangen, etwa wenn die verbliebenen Mieter nicht zahlen.

Damit nicht alle Mieter kündigen müssen, können sich sämtliche Haupt­mieter und der Vermieter darauf einigen, dass derjenige, der ausziehen will, aus dem Miet­vertrag entlassen wird und die anderen das Miet­verhältnis zu denselben Bedingungen fortsetzen. Der Vermieter muss sich darauf nicht einlassen.

Besonderheiten gelten, wenn die Haupt­mieter verheiratet waren und nunmehr geschieden sind. Sind sich beide darüber einig, dass einer allein in der ehemaligen Ehewohnung bleiben soll, müssen sie dies beide dem Vermieter gegen­über erklären. Dann wird derjenige, der bleiben soll, alleiniger Haupt­mieter (Paragraf 1568a Absatz 3 BGB). Der Vermieter muss damit nicht einverstanden sein. Sind sich Ex-Partner uneins, kann die Wohnung einem der beiden gericht­lich zugewiesen werden.

Nein, das darf er nicht. Mieter von Wohn­raum sind gesetzlich sehr gut geschützt. Der Vermieter braucht für eine wirk­same Kündigung einen gesetzlich zulässigen Kündigungs­grund. In der Praxis am häufigsten ist sicher die Kündigung wegen Miet­rück­stands oder anderen schweren Vertrags­verstößen des Mieters (etwa unerlaubte Unter­vermietung, Beleidigung des Vermieters oder unerlaubte Zutritts­verweigerung).

 

Gern beantworten wir Ihnen weitere Fragen hier: